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Was Betreiber von Onlineshops über den Bestellbutton wissen müssen
Bestellbutton - Button-Lösungen für den Onlinehandel
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Bestellbutton – Button-Lösungen für den Onlinehandel

Lesedauer: 19 Minuten

Was Betreiber von Onlineshops über den Bestellbutton wissen müssen

Der Bestellbutton ist der zentrale Punkt deines Onlineshops. Es ist der letzte Schritt im Bestellprozess, bei dem sich dein Kunde mit einem Klick auf den finalen Bestellbutton bewusst zum Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung entscheidet.

Nur die rechtskonforme Ausgestaltung des Bestellbuttons ermöglicht einen wirksamen Vertragsschluss im Online-Handel. Die fehlerhafte Bezeichnung und Gestaltung des Bestellbuttons verhindern eine vertragliche Bindung. Auf der Check-Out-Seite sind zusätzlich die wesentlichen Produkteigenschaften nochmal prägnant aufzuführen.

In diesem Beitrag zeige ich dir die Stolpersteine, die bei der Umsetzung der Button-Lösung und der Gestaltung und Beschriftung des Bestellbuttons drohen.

Was versteht man unter der Button-Lösung?

Im elektronischen Geschäftsverkehr muss nach § 312j Abs. 3 BGB bei Verträgen mit Endverbrauchern die Bestellsituation so gestaltet sein, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen möchten.

Deshalb gilt seit dem 01.08.2012 gilt die so genannte Button-Lösung. Die Button-Lösung soll den Endverbraucher (B2C) eigentlich vor sogenannten Abofallen und Leistungen schützen, bei denen auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, dass kostenpflichtige Leistungen angeboten werden.

Leider ist man hier etwas über das Ziel hinausgeschossen und verlangt, dass die Regelung bei allen kostenpflichtigen Verträgen von Unternehmern mit Verbrauchern im Internet umgesetzt wird.

Diese Voraussetzung ist nur dann gewahrt, wenn der Bestellbutton gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Der Gesetzgeber stellt daher detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung des Bestellbuttons auf.

Durch diese Anforderungen soll gewährleistet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abgabe ihrer Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen und vor Kostenfallen und betrügerischen Angeboten geschützt werden.

Für wen gilt die Button-Lösung?

Da die Regelung nicht nur für den Kauf von Waren, sondern auch für Dienstleistungen gilt, musst du als Shopbetreiber, sofern du Geschäfte mit Endverbrauchern (B2C) machst, deine Bestellseiten entsprechend gestalten.

Bestellbutton – Gilt die Regelung auch für B2B-Geschäfte?

Nein. § 312j BGB spricht explizit von Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates, die Regelung auch auf B2B-Geschäfte, also Geschäftsbeziehungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, auszudehnen, hat sich nicht durchgesetzt. Der Handel mit gewerblichen Kunden (B2B) bleibt also von der Regelung unberührt.

Button-Lösung und der EuGH

Die Beschriftung ist entscheidend

Wann der Bestellbutton mit einer eindeutigen Formulierung beschriftet ist, ist umstritten und immer wieder Gegenstand von zahlreichen Gerichtsentscheidungen.

Der EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) stellt in einem recht aktuellen Urteil vom 7.4.2022 (C-249/21) klar, dass sich die Zahlungspflicht ausdrücklich aus der Beschriftung des Bestellbuttons ergeben muss. Die Begleitumstände des Bestellvorgangs sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Die sonstige Gestaltung deines Online-Shops und andere Begleitumstände, wie den Aufbau der Shopseite, sind hierfür irrelevant. Entscheidend für die Frage, ob der von dir verwendete Bestellbutton die strengen gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sind ausschließlich die gewählten Worte der Beschriftung.

Rechtsgültige Beschriftungen für einen Bestellbutton

Rechtsgültige Beschriftungen für einen Bestellbutton sind:

    • „Jetzt kaufen“
    • „Kostenpflichtig bestellen“
    • „Zahlungspflichtig bestellen“
    • „Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“
Unzulässige Beschriftungen für einen Bestellbutton

Unzulässige Beschriftungen für einen Bestellbutton sind:

      • „Bestellen“
      • „Jetzt freischalten“
      • „Anmeldung“
      • „Weiter“
      • „Bestellung abgeben“
      • „Kaufen“
      • „Bestellen und Kaufen“

Die Beschriftung muss nach § 312j Abs. 3 S. 2 BGB mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung erfolgen.

Du musst daher zunächst deinen Bestellbutton zwingend beschriften und mit den entsprechenden Worten versehen. Allein die Darstellung eines grafischen Symbols, wie z. B. ein Euro-Zeichen, genügt keinesfalls.

Die Farbgebung der Schaltfläche muss im Verhältnis zum Hintergrund kontrastreich und damit auffällig sein.

Müssen noch weitere Informationen bereitgestellt werden?

Vor der Bestellung müssen die wesentlichen Informationen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung stehen. Diese Informationen können für den Käufer beispielsweise in einer Übersicht auf der Checkout-Seite (§ 312g Absatz 2 BGB) aufgeführt werden. Verlinkungen zu den entsprechenden Informationen reichen nicht aus.

Welche weiteren Informationen müssen bereitgestellt werden?

Wesentliche Informationen die mit der Button-Lösung bereitgestellt werden müssen sind:

      • Rechnungs- und Lieferanschrift
      • die entsprechende Zahlungsart
      • Hinweise auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
      • Hinweise zum Widerrufsrecht (gesetzliches Muster)
      • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
      • den Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Abgaben
      • zusätzlich anfallender Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten
      • alle sonstigen Kosten
      • bei Dauerschuldverhältnissen deren Laufzeit und die Kündigungsmodalitäten
      • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen

Wie müssen die Informationen angeordnet werden?

Die vorgeschriebenen Informationen dürfen NICHT unterhalb des „zahlungspflichtig bestellen“-Buttons dargestellt werden.

Bei der Darstellung direkt über dem Button ist zu beachten, dass zwischen den notwendigen Informationen und dem Bestell-Button keine weiteren „trennenden Elemente“ dargestellt werden. Für den Kunden darf keinesfalls der Eindruck erwecken werden können, die Informationen und Button würden nicht zusammengehören.

Bestellbutton – Was ist kostenpflichtig bestellen?

In einem Onlineshop kommt ein Vertrag mit einem Endkunden nur dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis versehen sein, etwa “zahlungspflichtig bestellen“.

Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande. Im Zweifel musst du als Unternehmer beweisen, dass du deinen Informationspflichten ausreichend nachgekommen bist.

Button-Lösung für eBay Shops?

Grundsätzlich gelten die Vorschriften aus § 312j Abs. 2 BGB auch für eBay und vergleichbare Auktionsplattformen im Internet. Natürlich ist eine Endpreisangabe vor Abgabe der Bestellung bei Auktionen nicht möglich.

Hier soll nach dem Willen des Gesetzgebers das persönliche Höchstgebot angegeben werden. Der Bieter muss das aktuelle Höchstgebot als Preisangabe aber eindeutig erkennen können.

Auch eine andere Button-Beschriftung ist bei eBay möglich. Hier genügen dem Gesetzgeber Beschriftungen wie:

      • „Gebot abgeben“ oder

      • „Gebot bestätigen“

Da es für den Verbraucher klar sei, dass er die Auktionsware bezahlen müsse, weil er schon weil er sein Gebot beziffern müsse, eher er den Zuschlag erhält.

Welche Folgen kann ein Verstoß gegen die Button-Lösung haben?

Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt kein rechtswirksamer Vertrag zustande, wenn gegen die Vorgaben der Button-Lösung verstoßen wird. Das führt ebenso wie das Fehlen der Pflichtinformationen auf der Bestellübersichtsseite dazu, dass dem Endverbraucher eine unbegrenzte Rückgabemöglichkeit eingeräumt wird.

Wer mahnt die Button-Lösungen ab?

      • Wettbewerber
      • Verbraucherschutzverbände
      • Wettbewerbsvereine (z.B. Ido- Verband)

Bestellbutton – Häufige Abmahngründe

Die Gründe für eine Abmahnung zur Button-Lösung können sehr unterschiedlich sein. Die Gesetzesnovelle, die am 01.08.2012 in Kraft getreten ist, umfasst viele Änderungen zum Bestellablauf, u.a. zur Gestaltung der Bestellübersichtsseite und zur Buttonbeschriftung. Mögliche Gründe für eine Abmahnung aufgrund der Button-Lösung können sein:

Unzureichende Informationsangaben vor Abschluss der Bestellung wie z.B.:

Keine oder unzureichende Angaben auf der Bestellübersichtsseite zu den wesentlichen Merkmalen der Ware, zur Mindestvertragslaufzeit des Vertrages oder zu den anfallenden Liefer- und Versandkosten.

Fehlerhafte Gestaltungen auf der Bestellübersichtsseite wie z.B.:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware sind nur über einen Link zu erreichen
  • trennende Gestaltungselemente sind eingebunden worden
  • Wesentliche Informationen sind unterhalb des Buttons eingebunden (Informationen müssen gleichzeitig zu sehen sein, ohne dass der Verbraucher scrollen muss)
  • Fehlerhafte Bezeichnung des Bestellbuttons wie z.B.:
  • “bestellen” oder “jetzt bestellen”
  • “weiter”
  • “Bestellung abschließen”
  • “Bestellung abgeben”
  • “Bestellung bestätigen” (Landgericht Stuttgart , Urteil vom 17.11.2014, Az.: 35 O 37/14)
  • “Bestellung abschicken” (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.11.2013, Az. 4 U 65/13)
  • “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” (Oberlandesgericht Köln Urteil v. 03.02.2016 – Az.: 6 U 39/15)

5-stufiges Online-Kündigungsverfahren

Seit dem 1.07.2022 hat der Gesetzgeber den die Button Lösung ergänzt und verpflichtend den Kündigungs-Button eingeführt. So müssen Unternehmer ein 5-stufiges Online-Kündigungsverfahren im B2C-Bereich einführen. Damit müssen Kunden die Möglichkeit haben, Verträge, die sie online abgeschlossen haben, genauso leicht wieder kündigen zu können. Ein entsprechender Kündigungsbutton ist Pflicht!

Der verpflichtende Kündigungsbutton gilt sowohl für die ordentliche, als auch für die außerordentliche (fristlose) Kündigung.

Rechtsgrundlage ist § 312k BGB in der ab 01.07.2022 geltenden Fassung, aufgrund des Gesetzes über faire Verbraucherverträge aus dem Jahr 2021. Die Regelung gilt für alle Dauer-Verträge, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

Fazit zur Button-Lösung

Du solltest unbedingt vom Gesetzgeber vorgeschlagene Beschriftungen „zahlungspflichtig bestellen“ oder auf akzeptierte Formulierung wie „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“ benutzen, um Rechtsunklarheiten zu vermeiden.

Andernfalls setzen Sie sich der erhöhten Gefahr aus, dass die Beschriftung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die Beschriftung des Bestellbuttons muss Verbraucherinnen und Verbraucher unmissverständlich darüber informieren, dass ihre Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst.

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WICHTIGER HINWEIS: Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich kein Rechtsanwalt bin und keine Rechtsberatung betreibe. Ich stelle hier lediglich allgemeine rechtliche Informationen über für Onlineshop-Betreiber relevante Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.

Diese haben sich aus meinen langjährigen Erfahrungen mit Onlineshops ergeben haben. Auch wenn diese Website mit Sorgfalt erstellt wurde, kann und soll sie eine Rechtsberatung keinesfalls ersetzen.

Dies kann, darf und will ich nicht leisten. Onlinehändler, die Rechtssicherheit für ihren Onlineshop wollen, sollten in jedem Fall einen Fachanwalt für IT-Recht aufsuchen und sich beraten lassen.

Ich persönlich empfehle eine Zusammenarbeit mit

Dies ist u.U. auch deshalb empfehlenswert, da sich die Rechtsprechung in diesem Themenkomplex schnell ändern kann.

Über den Autor: Frank Hamm – Der Onlineshop-Experte. Ursprünglich ein Kind des Ruhrgebietes, war er viele Jahre verantwortlich für Planung und Umsetzung von technischen IT Projekten in verschiedenen internationalen Unternehmen. Seit dem Einstieg in die Selbstständigkeit 2003, im Bereich Webdesign, lebt und arbeitet er im Rhein-Main-Gebiet. Anfänglich neben Webdesign auch noch mit IT Service. Seit 2010 ausschließlich im Bereich Webdesign und SEO. Inzwischen als Onlineshop-Experte mit Spezialisierung auf Beratung, Erstellung und Optimierung von Onlineshops. Vom Standort 56459 Mähren aus betreut er KMUs, Händlern und Dienstleistern mit einem Onlineshop und bei ihrem Einstieg ins E-Commerce.

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