Kündigungsbutton im OnlineshopKündigungsbutton im Onlineshop
Im B2C-Bereich seit 01.Juli 2022 Pflicht
Kündigungs-Button im Onlineshop -
5-stufiges Online-Kündigungsverfahren
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Kündigungs-Button im Onlineshop – 5-stufiges Online-Kündigungsverfahren

Im B2C-Bereich ab 01.Juli 2022 Pflicht

Lesedauer: 12 Minuten

Seit dem 1.07.2022 hat der Gesetzgeber den Kündigungs-Button eingeführt. So müssen Unternehmer ein 5-stufiges Online-Kündigungsverfahren im B2C-Bereich einführen. Damit müssen Kunden die Möglichkeit haben, Verträge, die sie online abgeschlossen haben, genauso leicht wieder kündigen zu können. Ein entsprechender Kündigungsbutton ist Pflicht!

Der verpflichtende Kündigungsbutton gilt sowohl für die ordentliche, als auch für die außerordentliche (fristlose) Kündigung.

Rechtsgrundlage ist § 312k BGB in der ab 01.07.2022 geltenden Fassung, aufgrund des Gesetzes über faire Verbraucherverträge aus dem Jahr 2021. Die Regelung gilt für alle Dauer-Verträge, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

Online-Kündigungsverfahren – Worum geht es?

Diese Kündigungsverfahren ist ergänzender Bestandteil der seit dem seit dem 01.08.2012 geltenden Bestandteil der Button-Lösungen für den Onlinehandel und damit zentraler Punkt deines Onlineshops.

Es geht dabei um die Einführung und Gestaltung einer einfachen Benutzeroberfläche für Endverbraucher für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (sog. „Kündigungsbutton“).

Das sind z.B.:

        • regelmäßiger Lieferung von Waren
        • Zeitschriften-Abos
        • Streaming-Dienste
        • Dienstleistungen
        • sonstige Laufzeitverträge

WICHTIG: Die Kündigung muss möglich sein, ohne dass sich der Kunde vorher einloggen muss.

Kündigungsverfahren – Anforderungen an die Darstellung

Die gesamten Voraussetzungen müssen „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein“. Damit soll eine jederzeitige Erreichbarkeit ohne das Hindernis der Anmeldung auf der Webseite z.B. unter Angabe von Zugangsdaten zu einem Kundenkonto gewährleistet werden.

Ein gesonderter Menüpunkt wie zB bei der Gestaltung deines „Impressum“ ist empfehlenswert.

Der Link sollte klar und eindeutig bezeichnet werden, wie z.B. „Kündigung Ihres Vertrages“ oder „Kündigungsmöglichkeit für Ihre Verträge“.

Fünfstufiges Kündigungsverfahren

Das Verfahren der Kündigung selbst verläuft in 5 Stufen.

Erste Stufe – Kündigungsschaltfläche

Nach § 312k BGB n.F. muss eine Kündigungsschaltfläche auf der Webseite vorhanden sein, die mit den Worten „Verträge hier kündigen“ beschriftet sein muss.

Abweichende Bezeichnungen sind zulässig, sofern diese den Verbraucher darauf hinweisen, dass durch die Betätigung des Buttons der weitere Prozess der Kündigung in Gang gesetzt wird.

Zweite Stufe – Bestätigungsseite:

Durch den Klick auf die Kündigungsschaltfläche muss auf eine weitere Bestätigungsseite verlinkt werden. Dort wird der Verbraucher dann zur Vornahme bestimmter Angaben zu seiner Identität und zum konkreten Vertrag aufgefordert.

Alle Eingabefelder dürfen keine Pflichtfelder sein. Jedoch ist ein Hinweise vor dem Absenden, dass bei fehlenden Eingaben zur Person und Vertrag die Zuordnung unmöglich werden kann, zulässig

Zudem muss dort eine Bestätigungsschaltfläche vorhanden sein, durch deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgibt.

Die Beschriftung soll mit den Worten „jetzt kündigen“ oder mit einer alternativen, eindeutigen Formulierung gut lesbar erfolgen.

Dritte Stufe  – Download oder Zusendung der Kündigungserklärung

Nach der Abgabe der Kündigung müssen die Kunden die Möglichkeit erhalten ihre Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu sichern.

PDF-Download oder E-Mail – Zu dauerhaften Datenträgern zählen PDF-Dateien und E-Mails. Im Fall von E-Mails sollte kein Double-Opt-In-Verfahren verwendet werden. D.h. die Kündigungserklärung sollte nicht mittels eines Links in einer E-Mail bestätigt werden müssen.

Minimaler Inhalt – Inhaltlich sollten in der Kopie der Kündigungserklärung nur die Angaben des Kunden samt Zeitpunkt der Erklärung enthalten sein.

Du solltest darauf verzichten diese Angaben zu ergänzen, z.B. um Details zu dem gekündigten Vertrag, Erinnerungen an ausstehende Zahlungen, etc. Im Fall der E-Mail sind Angaben zum Unternehmen samt Anschrift und Kontaktdaten erlaubt und empfohlen, wie auch ein Link zum Impressum und der Datenschutzerklärung.

Auf Links zu Sozialen Medien und auf Werbeaussagen muss auf jeden Fall verzichtet werden, da die E-Mail sonst als Werbung eingestuft werden könnte.

Vierte Stufe  – Bestätigung des Zugangs der Kündigung per E-Mail

Während in Stufe 3 nur die Erklärung des Kunden bereitgestellt wurde, muss nunmehr auch deren Zugang bestätigt werden.

Sofortige Bestätigung – Die Kunden müssen sofort (= technisch sofort, ohne eine Prüfung) eine Bestätigung des Zugangs der Kündigung auf “elektronischem Wege“, also per E-Mail erhalten (auch hier kein Double-Opt-In einsetzen).

Minimaler Inhalt – Wie schon unter Schritt sollten auch bei dem Zugang nur die notwendigen Angaben in der E-Mail enthalten sein:

Kündigungserklärung – Kopie der Kündigungserklärung (wie im Schritt 3).

Datum & Uhrzeit – Datum & Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung.

Datum des Vertragsendes – Zeitpunkt, zu dem die das Vertragsverhältnis beendet werden soll. Dieser Schritt kann herausfordernd sein, da eine automatische Berechnung des Kündigungszeitpunkts erfolgen muss. Zu beachten ist auch, dass im Fall einer außerordentlichen Kündigung, diese sofort wirksam wird.

Keine Prüfung – Hinweis, dass keine Prüfung der Kündigung erfolgte und es lediglich eine Bestätigung des Zugangs der Kündigungserklärung ist.

Hinweis zum Kündigungsverfahren

Schließt ein Kunde einen Vertrag bei dir vor Ort ab, ein Vertragsabschluss wäre aber auch online genauso möglich, muss der Kunde auch online kündigen können.

Es kommt also nicht darauf an, ob der Abschluss tatsächlich über deinen Shop erfolgt ist. Die Möglichkeit reicht aus, so dass auch entsprechende Apps erfasst werden, soweit der Verbraucher über diese App Verträge abschließen kann.

Das neue Gesetz sieht vor, dass der Kunde mit dem ersten Klick auf den Kündigungsbutton auf eine entsprechende Kündigungsseite weitergeleitet wird. Dort kann er alle wesentlichen Daten zu seiner Kündigung einsehen und mit dem Klick auf eine zweite Schaltfläche bestätigen.

Anschließend bekommt der Kunde zwingend eine Kündigungsbestätigung von dir. Entweder per Mail oder per Download auf einer entsprechenden Seite in deinem Onlineshop oder Website.

Einschränkung stillschweigender Vertragsverlängerungen

Neben der Kündigungsschaltfläche, müssen auch die Regeln für die stillschweigende Verlängerung von laufenden Verträgen, die ab dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, beachtet werden (§ 309 Nr. 9 BGB):

Maximal zwei Jahre Vertragsdauer – Die Vertragslaufzeit darf maximal zwei Jahre betragen.

Stillschweigende Verlängerung maximal auf unbestimmte Zeit – Der Vertrag darf sich maximal auf “unbestimmte Zeit” verlängern.

Maximale Kündigungsfrist von einem Monat – Eine längere Frist für die Abgabe der Kündigung bei Ende des Vertrages als ein Monat ist unzulässig.

Die Änderung betrifft alle Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen oder Werkleistungen zum Gegenstand haben.

Dazu gehören u.a. Verträge über die Nutzung von Cloud-Diensten, Software oder App-Nutzung, Verträge mit Streaming-Diensten, Fitnessstudios oder Zeitschriften- und Waren-Abonnements. Von den neuen Regelungen ausgenommen sind Verträge über die Lieferung von zusammen verkauften Waren sowie Versicherungsverträge.

Denke ferner auch daran, deine AGB entsprechend anzupassen, z.B.:

Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann dann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

Rechtslage und Risiken

Die hier genannten Regelungen neu sind, bestehen noch Unklarheiten, z.B. wie weit bei der Kündigungsschaltfläche von der gesetzlich vorgegebenen Beschriftung abgewichen werden darf. Daher empfehlen wir bei der Umsetzung fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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WICHTIGER HINWEIS: Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich kein Rechtsanwalt bin und keine Rechtsberatung betreibe. Ich stelle hier lediglich allgemeine rechtliche Informationen über für Onlineshop-Betreiber relevante Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.

Diese haben sich aus meinen langjährigen Erfahrungen mit Onlineshops ergeben haben. Auch wenn diese Website mit Sorgfalt erstellt wurde, kann und soll sie eine Rechtsberatung keinesfalls ersetzen.

Dies kann, darf und will ich nicht leisten. Onlinehändler, die Rechtssicherheit für ihren Onlineshop wollen, sollten in jedem Fall einen Fachanwalt für IT-Recht aufsuchen und sich beraten lassen.

Ich persönlich empfehle eine Zusammenarbeit mit

Dies ist u.U. auch deshalb empfehlenswert, da sich die Rechtsprechung in diesem Themenkomplex schnell ändern kann.

Über den Autor: Frank Hamm – Der Onlineshop-Experte. Ursprünglich ein Kind des Ruhrgebietes, war er viele Jahre verantwortlich für Planung und Umsetzung von technischen IT Projekten in verschiedenen internationalen Unternehmen. Seit dem Einstieg in die Selbstständigkeit 2003, im Bereich Webdesign, lebt und arbeitet er im Rhein-Main-Gebiet. Anfänglich neben Webdesign auch noch mit IT Service. Seit 2010 ausschließlich im Bereich Webdesign und SEO. Inzwischen als Onlineshop-Experte mit Spezialisierung auf Beratung, Erstellung und Optimierung von Onlineshops. Vom Standort 56459 Mähren aus betreut er KMUs, Händlern und Dienstleistern mit einem Onlineshop und bei ihrem Einstieg ins E-Commerce.

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