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Der Onlineshop Experte
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Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine deutsche Verbraucherschutzverordnung, die mit zwischenzeitlichen Änderungen seit 1985 in Kraft ist. Sie regelt unter anderem, wie der Preis für das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im Verhältnis zum Endverbraucher anzugeben ist, sofern das Angebot gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise erfolgt.
Zum 28. Mai 2022 trat die neue Verordnung über Preisangaben (PAngV) in Kraft. Neu kam hierbei auf die Unternehmen eine zusätzliche Informationspflicht bei der Werbung mit Preisermäßigungen zu. Auch die Regelungen zur Auszeichnung des Grundpreises wurden abgeändert.
Eine wichtige Regelung, die jeder Onlineshop beachten muss, ist die Angabe der dargestellten Preise und der sie enthaltenden Bestandteile.
Daher ist die Kenntnis der Preisangabenverordnung (PAngV) im Onlineshop wichtig. Ihre Aufgabe es ist, sämtliche Endverbraucherpreise so transparent wie möglich darzustellen. Und du als Betreiber eines Onlineshops bist dafür verantwortlich sie korrekt umzusetzen.
Themenübersicht:
Was wird in der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt?
Was ist der Zweck der Preisangabenverordnung?
Gilt die Preisangabenverordnung (PAngV) auch im Onlinehandel?
Für welche Waren gilt im Onlinehandel die Preisangabenverordnung (PAngV)?
Für welche Waren besteht keine Preisauszeichnungspflicht?
PAngV – Erforderliche Angaben im Fernabsatz (Onlinehandel)
PAngV – Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit
PAngV – Wer muss Grundpreise angeben?
Was sind lt. Preisangabenverordnung grundpreispflichtige Produkte?
PAngV – Wo müssen Grundpreise angegeben werden?
PAngV – Wann muss der Grundpreis nicht angegeben werden?
Preisangabenrichtlinie der EG – Richtlinie 98/6/EG
Neuregelung 2022 der Preisangabenverordnung: Was du unbedingt beachten solltest!
Konkretisierung der Grundpreisangaben
Neuerung bei Mengeneinheitsangaben von Grundpreisen
Präzisierung der Pfandregelung
Zusätzliche Preisangabenpflicht für Preisermäßigungen
Anwendungsbereich der zusätzliche Preisangabenpflicht für Preisermäßigungen
Welche Arten von Preiswerbung sind von der neuen Preisangabenverordnung betroffen?
Gelten die neuen Pflichten auch bei Werbung mit UVPs?
Ausnahmeregelungen
Weitere Fragen zur Preisangabenverordnung
Weiterführende Links
Die Preisangabenverordnung dient dem Zweck, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten.
Außerdem durch Möglichkeiten eines Preisvergleiches die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.
Verbraucher sind in dem Fall immer Letztverbraucher oder Endkunden
Wer Verbrauchern im Rahmen eines Internetauftritts Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise zu machen. Er hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Daher ist die Kenntnis und Umsetzung der Preisangabenverordnung (PAngV) im Onlineshop wichtig. Wenn dein Onlineshop für jeden zu erreichen ist und auch Preisangaben enthält, so musst du dich als Händler an die PAngV halten.
Wer Verbrauchern im Rahmen eines Internetauftritts Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise zu machen. Er hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Daher ist die Kenntnis und Umsetzung der Preisangabenverordnung (PAngV) im Onlineshop wichtig. Wenn dein Onlineshop für jeden zu erreichen ist und auch Preisangaben enthält, so musst du dich als Händler an die PAngV halten.
Einzige Ausnahme: Du verkaufst Waren oder Dienstleistungen ausschließlich an gewerbliche Kunden und private Endkunden haben keinen Zugang zum Angebot. Dann entfällt die Auszeichnungspflicht.
Letzteres lässt sich beispielsweise durch einen passwortgeschützten Bereich realisieren.
Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben:
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
Die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben müssen eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden.
Eine Preisangabe entspricht dann dem aufgestellten Gebot der deutlichen Lesbarkeit, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann.
Die Frage, ob eine Angabe diese Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt unter anderem die Wort und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest.
Derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren anbietet, muss neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angeben.
Der Grundpreis ist immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gemacht werden muss.
Der Grundpreis muss laut der Preisangabenverordnung, die manchmal umgangssprachlich auch als Grundpreisverordnung bezeichnet wird, bei allen Produkten angegeben werden, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in
✅ Fertigverpackungen,
✅ in offenen Verpackungen oder
✅ als Verkaufseinheit ohne Umhüllung abgegeben werden.
Der Grundpreis muss stets in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden. Beide Angaben sollten auf einen Blick wahrnehmbar sein.
Ganz grundsätzlich muss die Angabe immer dann erfolgen, wenn auch der Gesamtpreis genannt wird. Außerdem sollten Sie darauf achten, den Grundpreis optisch nicht hervorzuheben.
Eine solche Hervorhebung stellt – insbesondere in den Fällen, bei denen der Grundpreis kleiner als der Gesamtpreis ist – eine Irreführung des Verbrauchers dar und kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Die Preisangabenverordnung sieht in § 9 auch Ausnahmen von der Pflicht vor. Die Angabe ist entbehrlich:
✅ wenn Grundpreis und Gesamtpreis identisch sind.
✅ bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen;
✅ bei Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
✅ bei Sets, also Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.
Beispiele für Sets, bei denen keine Grundpreisangabe gemacht werden muss: Käsemesser als Zugabe zum Käse, Schinken als Zugabe zum Wein
Keine Sets sind hingegen: unterschiedliche Lackfarben, die gemeinsam verkauft werden
Bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen (das ist in den wenigsten Fällen der Fall, da die meisten Kosmetika u.a. auch pflegende Wirkung haben);
✅ bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten;
✅ Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
✅ leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird;
✅ bei Haushaltswaschmitteln sowie Wasch- und Reinigungsmitteln, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben wird, (§ 2 Abs. 4 PAngV).
✅ Warenangebote im Rahmen von Versteigerungen
⚠️ Achtung:
Bei der Verpflichtung zur Grundpreisangabe bleibt es aber, wenn das weitere Erzeugnis nur eine Beigabe ist. Ein typisches Beispiel ist ein grundpreispflichtiges Haarshampoo, bei dem eine kleine Probe einer entsprechenden Haarkur beigefügt ist. Die Probe ist im Wert gering und nicht als weiteres verschiedenartiges Erzeugnis anzusehen.
In der Richtlinie 98/6/EG wird festgelegt, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit aller Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, eindeutig angegeben werden, um die Verbraucherinformation zu verbessern und Preisvergleiche zu ermöglichen.
Die Richtlinie 98/6/EG musste in den Mitgliedstaaten bis 18. März 2000 in nationales Recht umgesetzt werden.
Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen bei sämtlichen Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. (der Endpreis sollte Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben enthalten).
Ist der Preis je Maßeinheit mit dem Verkaufspreis identisch, braucht er nicht angegeben zu werden.
Allerdings steht es den Mitgliedstaaten der EU frei, diese Vorschriften in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
✅ bei im Rahmen einer Dienstleistung gelieferten Erzeugnissen;
✅ bei Versteigerungen sowie Verkäufen von Kunstgegenständen und Antiquitäten.
✅ Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben.
✅ Bei jeglicher Werbung, in der der Verkaufspreis genannt wird, ist auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.
Ob der Verkaufspreis auch den Pfandbetrag enthalten muss, den Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen haben, ergibt sich daraus nicht zweifelsfrei. Eine Überarbeitung dieser Frage erfolgte 2022.
Werbung für Erzeugnisse die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, ist der Verkaufspreis anzugeben, wenn die Werbung – wie im Streitfall – vom Durchschnittsverbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden kann, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen.
Mehr dazu unter der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
Siehe auch https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31998L0006:de:HTML
Zum 28. Mai 2022 trat die neue Verordnung über Preisangaben (PAngV) in Kraft. Um welche Änderungen der bisherigen Regelungen es geht und wie du diese konkret in deinem Online-Shop umsetzt, erfährst du in folgendem Absatz.
Was bedeutet das konkret für die Grundpreisangaben in deinem Online-Shop? Du musst den Grundpreis weiterhin auf einen Blick gut wahrnehmbar platzieren, um dem Erfordernis der klaren Erkennbarkeit zu genügen.
Es ist weiterhin nicht ausreichend, den Grundpreis erst durch ein Mouse-Over oder einen separaten Link sichtbar zu machen. Gesamt- und Grundpreis müssen demnach weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein.
Eine weitere Neuerung der Preisangabenverordnung betrifft die Mengeneinheiten bei der Angabe des Grundpreise. So darf für eine bessere Preistransparenz gegenüber Verbrauchern nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden.
Die Ausnahme für Ware mit Gewicht von max. 250g oder Nettovolumen von max. 250ml ist weggefallen. Bei Waren, deren Nenngewicht oder -volumen regelmäßig 250 Gramm bzw. 250 Milliliter nicht übersteigen, dürfen nun als Mengeneinheiten für den Grundpreis nicht mehr 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden. Auch hier muss nun auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit Bezug genommen werden.
Bisher:
👉 Bei kleinen Verpackungseinheiten war bisher die Angabe in 100ml/100g etc. möglich.
👉 Bei Verpackungseinheiten von „glatten“ 100ml/100g war KEINE Grundpreisangabe nötig.
Neuerung:
❗ Grundpreis muss immer angegeben werden.
❗ Bezugsgröße muss 1Liter – 1kg – 1m – 1 m² – 1m³ sein
Bei der Berechnung des Grundpreises wird der Pfandpreis nach wie vor nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Höhe des Pfandbetrages nicht in den Gesamtpreis eingerechnet wird. Der Pfandbetrag ist also gesondert neben dem Gesamtpreis anzugeben.
Inhaltlich bedeutet dies keine Änderung der vorher bestehenden Regel in § 1 Abs.4 PAngV. Allerdings urteilten einige Gerichte bereits, dass diese Vorschrift nicht mehr anwendbar sei, da sie keine Grundlage im Unionsrecht finde. Der BGH hat in dieser Sache dem EuGH bereits zwei entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschl. v. 29.7.2021 – I ZR 135/20).
Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH über die Richtlinienkonformität von § 1 Abs. 4 PAngV und damit auch von § 7 PAngV n.F. entscheidet.
Mit § 11 PAngV n.F. wurde eine neue Regelung für die Werbung mit Preisermäßigungen geschaffen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Händlerinnen und Händler auf Preise Bezug nehmen, die so von Verbrauchern nie verlangt wurden.
§ 11 Abs. 1 PAngV regelt, dass bei Werbung mit einer Preisermäßigung der vorherige Verkaufs- bzw. Gesamtpreis zwingend anzugeben ist. Dabei richtet sich der vorherige Preis nach dem niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage für das entsprechende Produkt ausgeschrieben wurde.
Wird eine Ware seit weniger als 30 Tagen angeboten, so ist laut Verordnungsbegründung der Zeitraum maßgeblich, seitdem die Ware tatsächlich angeboten wird. Wird die Ware, für die ein reduzierter Preis angegeben werden soll, beispielsweise erst seit 20 Tagen angeboten, so ist als Referenzpreis der niedrigste Preis der letzten 20 Tage anzugeben. Die 30-Tages-Frist wird kalendermäßig bestimmt und nicht anhand der Verkaufstage.
Werden unterschiedliche Vertriebskanäle genutzt, so ist für die Bestimmung des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage derjenige Kanal maßgeblich, auf dem die Preisermäßigung kommuniziert wird.
Die neuen Pflichten sind nur auf Preisermäßigungen von Waren im B2C-Bereich anwendbar. Keine Anwendung finden die neuen Informationspflichten daher auf rein digitale Inhalte und Dienstleistungen.
Körperliche Gegenstände, die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit diesen verbunden sind, fallen wiederum in den Anwendungsbereich. Smartphones, smarte Kühlschränke und Saugroboter sind nur einige der vielen Beispiele für Waren mit digitalen Inhalten.
Unter die Neuregelung fallen „Statt-Preise, „Streichpreise“ und prozentuale Reduzierungen.
Allgemein gehaltene Werbeaussagen wie „Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“ fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich, da ohne konkrete Bezugnahme auf einen ursprünglich höheren Preis die neuen Informationspflichten keine Anwendung finden.
Ebenso fallen Aussagen wie „1+1 gratis“ oder „Kaufe 3 zahle 2“ nicht in den Anwendungsbereich. In diesen Fällen wird nicht mit einer Preisermäßigung geworben, sondern das Angebot eines Erwerbs zusätzlicher Waren zum selben Preis gemacht.
Aus Nachhaltigkeits Erwägungen sieht die Verordnung vor, dass bei einer schrittweisen Preisreduzierung der Preis angegeben werden darf, der vor der ersten Preisreduzierung von den Verbrauchern gefordert wurde, auch wenn dieser Preis länger als 30 Tage zurückliegt.
Diese Regelung wird vor allem bei Lagerräumungen und Abverkäufen relevant. Der Ausgangspreis muss sich allerdings an die Anforderungen des niedrigsten Preises im Sinne der Verordnung halten.
Unberührt von den zusätzlichen Informationspflichten bleibt der Preisvergleich mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UVPs). Wenn du Werbung mit UVPs in deinem Shop nutzt, musst du dennoch weiterhin die Vorgaben des UWG diesbezüglich einhalten.
Dem Online-Handel ist es demnach unbenommen weiterhin mit Preisvergleichen zu werben, wenn im Rahmen der Werbung klar erkennbar ist, dass es sich im konkreten Fall nicht um eine Ermäßigung des eigenen Preises, sondern um einen Preisvergleich (mit einer UVP) handelt.
Ausgenommen von den Informationspflichten sind individuell vereinbarte Preisermäßigungen. Diese umfassen beispielsweise das typische „Feilschen“ oder einen aus Kulanz gewährten Preisnachlass.
Zum anderen wird in § 11 Abs. 4 PAngV eine Ausnahme für Ermäßigungen bei schnell verderblicher Ware oder solcher mit kurzer Haltbarkeit vorgesehen.
Für diese sollen die neuen Pflichten nicht gelten, damit aus dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit der Absatz solcher Waren nicht weiter erschwert wird.
Nein! Werden konkrete Produkte in einem Webshop angeboten, muss auch der geforderte Preis angezeigt werden. Der Unternehmer soll sich seiner Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen aus der Preisangabenverordnung nicht dadurch entziehen können, dass er Preise erst „auf Anfrage“ nennt.
Das gilt übrigens auch für solche Waren, die zunächst vom Kunden konfiguriert werden müssen, wie z.B. nach Kundenspezifikation angefertigte Möbel. Auch wenn der Händler hier zunächst beim Hersteller nachfragen muss, ob die gewählte Konfiguration überhaupt lieferbar ist und zu welchem Preis, um anschließend seine eigene Gewinnmarge einzuberechnen und den Gesamtpreis zu ermitteln, verlangt das LG München I, bereits vorab den Gesamtpreis im Shop anzugeben (Urteil vom 31.03.2015; AZ: 33 O 15881/14).
Die Angabe des Grundpreises als „ab“-Wert ist grundsätzlich rechtswidrig:
Laut Preisangabenverordnung muss immer der konkrete Preis pro Mengeneinheit angeboten werden. Wenn Ware desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen Gesamtpreis angeboten wird, ergibt sich für jede einzelne Packungsgröße auch ein anderer Grundpreis.
In einem solchen Fall sollten Sie keinen „ab“-Grundpreis angeben. Wird lediglich die untere Grenze des Grundpreises angegeben, handelt es sich streng genommen eben nicht mehr um eine Grundpreisangabe.
Auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit ist es kaum zu vereinbaren, wenn für bestimmte Produktgruppen nur jeweils der niedrigste Grundpreis angegeben wird (VG Freiburg, Urteil v. 24.11.2004, Az. 2 K 384/04).
⚠️ Sollten „Ab-Preise“ im Zusammenhang mit Grundpreisen erfolgen, besteht das Risiko einer Grundpreis-Abmahnung.
Sofern der Preis mit steigender Bestellmenge abnimmt, müsste auch der Grundpreis entsprechend an den jeweiligen Gesamtpreis angepasst angezeigt werden. Beispiel für korrekte Grundpreisangaben:
⚠️ Einzelartikel á 500 ml kostet 10,00 € (Grundpreis 20,00 €/Liter)
⚠️ ab 2 Stück je 7,50 € (Grundpreis 15,00 €/Liter)
Die Grundpreisangabe muss auch in diesen Fällen in der Detailbeschreibung, als auch an jeder anderen Stelle im Onlineshop, an der das Produkt unter Nennung des Gesamtpreises beworben wird, für jede wählbare Größe erfolgen. Nicht ausreichend wäre, lediglich in der Detailansicht die Grundpreise für alle Größen anzugeben und auf der Produktübersicht lediglich den niedrigsten Gesamt- und Grundpreis unter Verwendung „ab X €“ auszuweisen.
Auch beim Verkauf von Kapseln (z.B. Nahrungsergänzungsmittel), die nach Stückzahl angeboten werden, ist die Angabe des Gesamtgewichts der Ware sowie eines Grundpreises erforderlich.
Für den Bereich Lebensmittel wozu z.B. auch Nahrungsergänzungsmittel zählen, stellen die §§ 6 und 7 der Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) Sonderregelungen für die Art der Angabe der Mengeneinheiten auf.
Nach § 7 Abs. 2 FertigPackV sind Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Also werden Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform nach Gewicht angeboten.
Auch beim Verkauf von Kaffee-Kapseln muss laut Bundesgerichtshof (Urteil des I. Zivilsenats vom 28.3.2019, Aktenzeichen: I ZR 85/18) ein Grundpreis pro Gewicht angegeben werden.
💡 Anmerkung:
Da auf dem Markt für Nahrungsergänzungsmittel Produkte in unterschiedlichen Kapselgrößen und Füllmengen angeboten werden, ist ein effektiver Preisvergleich ohne Gewichtsangabe nicht möglich. Eine Preisangabe pro Kapsel hat keinerlei Vergleichsgehalt für den Kunden. Im Interesse der Preisklarheit soll eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich geschaffen werden.
Die Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) bzw “FPackV”, “FertigPackV” oder “Fertigverpackungsverordnung” ist das Gesetzeswerk, welches die Abfüllungen von Fertigverpackungen regelt, deren Gesamtgewicht 10 kg nicht überschreitet.
Die neue „Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten“ gilt seit 01. Dezember 2020. Eine Novellierung der Fertigpackungsverordnung war erforderlich, um das Fertigpackungsrecht an europäische Entwicklungen und an nationale Änderungen im Mess-und Eichrecht anzupassen.
Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 500 bis 1000 Gramm oder Milliliter duldet das Gesetz, dass bis zu 15 Gramm bzw. Milliliter fehlen. Beispiel: Ist der 150-Gramm-Becher nur mit 143,25 Gramm Joghurt oder die 500-Gramm-Dose nur mit 485 Gramm Keksen gefüllt, liegt das noch im gesetzlichen Rahmen.
Preisangabenverordnung (PAngV) – aktuelle Fassung seit dem 28. Mai 2022)
Preisangabenverordnung (PAngV) – bis Juni 2022 geltende Fassung
Weiterführende Informationen zur Richtlinie 98/6/EG:
Richtlinie zu Preisangaben (Europäische Kommission)
Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG
Informationsblatt – Neue Übereinkunft: Welche Vorteile habe ich als Verbraucher? (Europäische Kommission)
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich keine Rechtsberatung betreibe, sondern lediglich einige Informationen über das Thema Datenschutz, Rechtliche Vorgaben und steuerliche Aspekte zur Verfügung stelle. Auch wenn diese Website mit Sorgfalt erstellt wurde, kann und soll sie eine Rechtsberatung nicht ersetzen.
Dies kann, darf und will ich nicht leisten. Onlinehändler, die Rechtssicherheit für ihren Onlineshop wollen, sollten in jedem Fall einen Fachanwalt für IT-Recht aufsuchen und sich beraten lassen.
Ich persönlich empfehle eine Zusammenarbeit mit
Dies ist u.U. auch deshalb empfehlenswert, da sich die Rechtsprechung in diesem Themenkomplex schnell ändern kann.
Über den Autor: Frank Hamm – Der Onlineshop-Experte. Ursprünglich ein Kind des Ruhrgebietes, war er viele Jahre verantwortlich für Planung und Umsetzung von technischen IT Projekten in verschiedenen internationalen Unternehmen. Seit dem Einstieg in die Selbstständigkeit 2003, im Bereich Webdesign, lebt und arbeitet er im Rhein-Main-Gebiet. Anfänglich neben Webdesign auch noch mit IT Service. Seit 2010 ausschließlich im Bereich Webdesign und SEO. Inzwischen als Onlineshop-Experte mit Spezialisierung auf Beratung, Erstellung und Optimierung von Onlineshops. Vom Standort 56459 Mähren aus betreut er KMUs, Händlern und Dienstleistern mit einem Onlineshop und bei ihrem Einstieg ins E-Commerce.
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